Objektbetreung & Vermietung sowie Verkauf von Lagerbestand Sponsor LVM Chemnitz - Heiko Martin Kid Car City - Verkersübungsplatz und Erlebnispark für Kinder in Chemnitz Sachsen

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Verkehrerziehung


Satzung des Kid-Car-City e.V. mit Sitz in Neukirchen OT Adorf



§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen Kid-Car-City e.V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neukirchen OT Adorf.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stollberg/Erzg. eingetragen werden.


§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die

1. Erhöhung der regionalen und überregionalen Attraktivität von Ortschaften durch die Errichtung von festen und mobilen Verkehrsübungsplätzen;

2. Förderung einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung von Kindern und Jugendlichen und deren Betreuung durch Schaffung von einzigartigen Spielplätzen (Unikaten) in Verbindung mit Verkehrschulen mit Spiel, Bewegung und Spaß;

3. Zielgerichtete Lenkung des kindlichen Nachahmungsdrangs auf die Verkehrserziehung durch spielerische Vermittlung eines richtigen Verhaltens im Straßenverkehr in der Verkehrsschule, Erwerbsmöglichkeit einer Fahrerlaubnis als zielgerichtet Vorbereitung auf den Erwerb eines Führerscheins.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterhaltung einer Kinderbetreuungsstätte, Errichtung von Sport- und Verkehrsübungsanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.


§ 3
Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige benötigen zum Erwerb einer Mitgliedschaft die Einwilligung ihrer Eltern. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,

2. durch Austritt oder

3. durch Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich. Ein bereits entrichteter Mitgliedsbeitrag wird nicht erstattet. Der Ausschluss „aus wichtigem Grund“ ist durch Beschluss des Vorstands möglich. Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.


§ 5
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand und geschäftsführender Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

1. der Vorstand beschließt oder

2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand schriftlich beantragt hat.

(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Wahl des Vorstandes,

2. Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds,

3. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,

4. Entlastung des Vorstands und geschäftsführender Vorstand,

5. Wahl der Kassenprüfer,

6. Änderung der Satzung und

7. Auflösung des Vereins.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einfachem Brief an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse der Mietglieder unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(6) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Bei Abwesenheit wählen die Vereinsmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag der Mitgliederversammlung sind die Abstimmungen geheim durchzuführen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Juristische Personen sind durch ihren gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.


§ 7
Vorstand und geschäftsführender Vorstand

(1) Als Vorstandsmitglied sind die Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

(2) Der Vorstand und geschäftsführender Vorstand besteht aus

1. dem 1. Vorsitzenden

2. dem 2. Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister

4. dem Schriftführer

5. dem Betreuer der Immobilien

Dieser wird auf zwei Jahre gewählt. Es muss über jeden Kandidaten einzeln abgestimmt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Zur Vorstandswahl wählt die Mitgliederversammlung einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss.

(3) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden erforderlich.

(5) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 8
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9
Kassenprüfung

(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.


§ 10
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

1. der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

2. von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist geheim und namentlich durchzuführen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist binnen eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen muss.

(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11.07.2008 errichtet.

Neukirchen OT Adorf, den 11.07.2008

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